Allgemeine Mietbedingungen

1. Grundlagen

Das Werkzeug bzw. Gerät wird unter ausschließlicher Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der nachstehenden Mietbedingungen vermietet. Der Mieter bestätigt, die Mietgegenstände im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anzumieten.

Für sämtliche Vermietungen aus unserem Angebotsprogramm gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie diese Allgemeinen Mietbedingungen. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote über die Vermietung, den Mietkauf sowie die Mietübernahme unserer Produkte.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit Auskunft über den Standort des Mietgegenstandes zu geben. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Verkäufers bzw. Auftragnehmers oder das örtlich zuständige Gericht.

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers bzw. Käufers finden keine Anwendung, auch wenn sie eine Ausschließlichkeitsvereinbarung enthalten.

2. Mängel

Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand vor Übernahme zu besichtigen. Offensichtliche Mängel sind bei Übergabe schriftlich festzuhalten. Erfolgt keine schriftliche Anzeige, gilt der Mietgegenstand als mangelfrei und vertragsgerecht übernommen.

Während der Mietzeit auftretende Mängel sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

3. Wartung und Verschleiß

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sach- und vorschriftsmäßig zu verwenden sowie ordnungsgemäß zu warten und instand zu halten.

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand auf eigene Kosten mit den erforderlichen Betriebsstoffen, insbesondere Kraftstoff, Benzin, Ölen, Fetten und Schmierstoffen, in einwandfreiem Zustand zu versorgen und bei Rückgabe ordnungsgemäß aufgefüllt zu übergeben.

Verschleißteile sowie deren Ersatz gehen zu Lasten des Mieters und sind grundsätzlich über den Vermieter zu beziehen.

Notwendige Wartungs und Reparaturarbeiten sind mit dem Vermieter abzustimmen und berechtigen nicht zur Mietminderung.

Bei längerer Mietdauer sind regelmäßige Überprüfungen und Wartungen in der Werkstatt des Vermieters durchzuführen. Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters. Unterbleibt die Wartung, haftet der Mieter für daraus entstehende Schäden.

4. Gewährleistung für Schäden

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere:

  • Schäden an Simmerringen
  • Schäden an Hydraulikschläuchen
  • Verschleißschäden
  • Schäden durch unsachgemäße Behandlung
  • Schäden durch Gewalteinwirkung
5. Haftung

Der Mieter haftet für Verlust, Diebstahl und Beschädigung des Mietgegenstandes während der Mietzeit, soweit gesetzlich zulässig auch ohne eigenes Verschulden.

6. Sicherheit

Der Mieter verpflichtet sich, bei der Nutzung des Mietgegenstandes sämtliche einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die der Berufsgenossenschaften, einzuhalten.

7. Schadensersatzansprüche

Der Mieter verzichtet, soweit gesetzlich zulässig, auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter und stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung des Mietgegenstandes resultieren.

8. Mietpreise

Unsere Mietpreise gelten ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, ohne Skonti und sonstige Nachlässe. Die Abrechnung erfolgt gemäß den vereinbarten Zahlungsmodalitäten.

Der Mietgegenstand wird in einer Einschichtmiete vermietet.

Es gelten folgende Mietzeitdefinitionen:

  • 1 Arbeitstag (AT) = 8 Arbeitsstunden

  • 1 Woche = 5 Arbeitstage à 8 Arbeitsstunden

  • 1 Monat = 21 Arbeitstage à 8 Arbeitsstunden

Angebrochene Wochen werden vollständig berechnet.

Bei Mietende hat der Mieter die Freimeldung des Mietgerätes schriftlich anzuzeigen. Fernmündliche Freimeldungen werden nicht akzeptiert.

Freimeldungen während eines laufenden Mietvorganges sind ausgeschlossen und führen nicht zu einer Reduzierung des Mietpreises.

Gerät der Mieter mit der Zahlung der Miete oder sonstiger geschuldeter Beträge ganz oder teilweise in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, die weitere Nutzung der Mietsache zu untersagen und die sofortige Rückgabe zu verlangen.

9. Versicherung

Für den Mietgegenstand wird über den Vermieter eine Versicherung abgeschlossen, versichert der Mieter den Mietgegenstand nicht über eine eigene Versicherung,

Versicherte Gefahren sind:

  • Brand
  • Blitzschlag
  • Diebstahl

Diebstahl ist nur versichert, wenn das Gerät am Bagger montiert ist. Für den Verlust eines abgebauten oder abgelegten Gerätes haftet der Mieter persönlich. Dieses Risiko ist nicht versicherbar.

Für alle nicht versicherten Risiken haftet der Mieter persönlich. Dies gilt insbesondere für Schäden durch unsachgemäße Handhabung oder Gewalteinwirkung.

Die Selbstbeteiligung beträgt 1.500 € pro Schadensfall und ist vom Mieter zu tragen.

Das Mietgerät darf ausschließlich innerhalb Deutschlands eingesetzt werden und ist auch nur dort versichert.

Die Versicherungsprämie wird pro Kalendertag berechnet und mit der jeweiligen Mietrechnung belastet.

10. Zusatzkosten und Ausstattung

Für jeden Mietvorgang entstehen einmalige Zusatzkosten:

  • 150€ bei mechanischen Werkzeugen
  • 250€ bei Werkzeugen, die mit vollhydraulischem Schnellwechselsystem ausgestattet werden

Diese Kosten entstehen für die Montage der Adapterplatte sowie die Herstellung der Verschlauchung.

Hydraulische Mietgeräte mit Mechanischem Schnellwechseladapter sind mit einem Standardschlauchsatz ohne Kupplungen ausgestattet. Die erforderlichen Kupplungen sind vom Mieter an das jeweilige Trägergerät anzupassen.

11. Rückgabe

Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche überlassenen Mietgegenstände, insbesondere Baumaschinen, Anbaugeräte, Ersatzteile, Betriebsanleitungen, Transportgestelle sowie Transport und Montagevorrichtungen einschließlich aller Zubehörteile, spätestens zum vereinbarten Mietende vollständig, funktionsfähig, mit vollständig aufgefüllten Betriebsmittel, und in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.

Werden Mietgegenstände oder Bestandteile nicht oder nicht vollständig zurückgegeben, gilt dies als Nichtrückgabe. Der Vermieter ist berechtigt, die fehlenden Gegenstände zum jeweils gültigen Wiederbeschaffungswert oder Neuwert in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch insbesondere für Transportgestelle, Transportmittel, Werkzeuge, Betriebsanleitungen sowie weitere Bestandteile des Mietgegenstands. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

12. Reinigung

Die Mietgegenstände sind in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Als gereinigt gilt ein Zustand, der eine unmittelbare Weitervermietung ohne zusätzlichen Reinigungsaufwand ermöglicht. Insbesondere sind Verschmutzungen durch folgende Stoffe vollständig zu entfernen:

  • Erdreich
  • Beton
  • Bitumen
  • Öle
  • Fette
  • Baustoffe
  • chemische Substanzen

Erfolgt die Rückgabe nicht im gereinigten Zustand, ist der Vermieter berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Mieters vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Kosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

13. Lieferbedingungen

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk. 

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(Stand 01.02.2026)